VDI-Richtlinie zu asbesthaltigen BSK

Asbesthaltige Brandschutzklappen – Neue VDI Richtlinie

Verfasst am 18. März.

Praktische alle Brandschutzklappen, die bis 1988 produziert wurden, enthalten asbesthaltige Bauteile. Diese alten Klappen sind immer noch millionenfach im Einsatz. Wir hatten hierzu schon mehrfach informiert (siehe Artikel vom April 2021 und vom Dezember 2021).

Mit der Neufassung der Asbestrichtlinie (November 2020) wird jetzt klargestellt, dass eine individuelle Bewertung des Zustands vom Bauherren/Eigentümer durchgeführt werden muss. Im März 2021 hatte zunächst der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen“ veröffentlicht. Aus unserem Haus waren an der Erarbeitung Frau Weiblen, Herr Malkmus und Herr Dr. Kisskalt beteiligt.

Aufbauend auf diese Veröffentlichung gründete der VDI einen Ausschuss zur Erarbeitung einer VDI-Richtlinie „Asbesthaltige Brandschutzklappen“ (VDI 6202 Blatt 3.1). Auch hier waren unsere Kollegen wieder vertreten. Den Stellvertretenden Ausschussvorsitz übernahm Herr Dr. Kisskalt (Vorsitzender: Herr Olaf Dünger). In – für Richtlinienausschüsse – sehr kurzer Zeit wurde ein Entwurf erstellt, der nach der abschließenden Lesung im Ausschuss am 28.11.2023 in Kürze als Gründruck veröffentlicht werden soll (voraussichtlich im April 2024).

Asbesthaltige BSK mit beschädigter Anschlagdichtung

Inspektion einer asbesthaltigen BSK

Damit wird allen Gebäudeeigentümern eine technische Grundlage für den Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen an die Hand gegeben. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe.

Weitere Informationen zur „Brandschutzklappen-Inspektion“ finden Sie hier.

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Inhouse-Seminare

Inhouse-Seminare

Verfasst am 05. März 2024.

Zu verschiedenen Themen aus unseren Arbeitsgebieten bieten wir Ihnen individuelle Inhouse-Seminare:

  • Grundlagen und Neuerungen der EBV (Herr Schillinger, Herr Malkmus)
  • Altlasten – Risiken und Chancen (Herr Schillinger, Herr Belz)
  • Gebäudeschadstoffe/Asbest/Abbruch (Herr Dr. Kisskalt, Herr Ziegler)
  • Inspektion von Felsen, Böschungen und Sicherungsbauwerken (Frau Pflaum, Frau Schmitz)
  • Ökologische Baubegleitung (Herr Köhler, Frau Schillinger)
  • Probenahme nach LAGA PN98 (Herr Struller)
  • Fortbildung zur Auffrischung der Fachkunde gemäß §4 Deponieverordnung (Herr Struller)
  • QGIS in den Geowissenschaften (Herr Struller)

 Unsere Sachverständigen können dabei umfassend auf Ihre Themenwünsche und Fragen eingehen. Zahl der möglichen Teilnehmer und Dauer können frei vereinbart werden. Auch Online-Veranstaltungen via Teams oder anderen Systemen sind möglich.

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Notifizierung nach LaborV

Notifizierung als Prüflaboratorium für Wasseruntersuchungen in Bayern (LaborV) für die Probenahme von Grundwasser und Oberflächenwasser

Verfasst am 26. Februar. Für Wasseruntersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich, z.B. im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bayerischen Wassergesetzes, benötigen Prüflaboratorien eine Zulassung nach der Laborverordnung (LaborV). Mit Datum vom 22.03.2023 hat uns das Bayerische Landesamt für Umwelt die Zulassung für die Probenahme von Grundwasser und Oberflächenwasser erteilt (AQS 05/137/23). (Urkunde Notifizierung) (Anlage Verfahrensliste)

Auszug aus der Laborverordnung (LaborV) vom 22. November 2010:

§ 7 Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet, 

1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,

2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,

3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,

4. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,

5. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.

 

Unsere weiteren Zulassungen finden Sie unter „Akkreditierungen, Anerkennungen, Managementsystem“.

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Zulassung BBodSchG verlängert

Zulassung gemäß § 18 BBodSchG verlängert

Verfasst am 14. Februar.

Laut § 18 BBodSchG müssen „Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen“.

Konkret müssen in Bayern im gesetzlich geregelten Bereich Boden- und Altlastuntersuchungen von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Entnahme und laboranalytische Untersuchung von Feststoff-, Wasser- und Bodenluftproben haben wir daher erneut per Antrag unsere Zulassung vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) erfolgreich verlängern lassen. Unser Institut ist mit dieser Urkunde und der zugehörigen Anlage für die Untersuchungsbereiche 1.1, 2.1 und 3.1 (Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Feststoffe, Eluate und Perkolate, wässrige Medien, Bodenluft/Deponiegas) bis Januar 2029 zugelassen.

Die Dokumente können Sie hier einsehen: Urkunde / Anlage Verfahrensliste

Unsere weiteren Zulassungen finden Sie unter „Akkreditierungen, Anerkennungen, Managementsystem“.

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VDI-Richtlinie 6202 Blatt3

Gebäudeschadstofferkundung Asbest – VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 schafft Rechtssicherheit

Verfasst am 01. Februar .

Asbesthaltige Baustoffe sind in vielen Gebäuden immer noch weit verbreitet. So gelten alle Gebäude aus der Zeit vor 1994 als asbestverdächtig. Dies bedeutet, dass insbesondere bei Umbau- oder Abbruchmaßnahmen Asbestfasern freigesetzt werden können und Nutzer und Handwerker gefährden können. Eine systematische Überprüfung und Dokumentation sollte deshalb für alle älteren Gebäude Standard sein. Im Vorfeld des Abbruchs ist sie sowieso vorgeschrieben (siehe Artikel „LAGA M23“).

Eine fachgerechte Erkundung setzt vor allem umfassende Erfahrungen des Sachverständigen zu Gebäudeschadstoffen und ihren Fundstellen voraus. Die VDI-Richtlinie 6202-3 („Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Asbest – Erkundung und Bewertung“; 2021-09) beschreibt das erforderliche systematische Vorgehen bei der Gebäudeschadstofferkundung auf Asbest. Dabei werden in einer detaillierten Begehung durch den Sachverständigen alle „Verdachtsmomente“ (d.h. schadstoffverdächtige Materialien und ihre Fundstellen) identifiziert. Auf abgesicherter statistischer Grundlage wird dann die Anzahl notwendiger Probenahmen abgeleitet (Probenahmeplan). Dies stellt sicher, dass mit ausreichender Aussagesicherheit asbesthaltige Materialien identifiziert werden können. Nur so werden Gefährdungen ausgeschlossen und der für die Entsorgung von Bauschutt geforderte Nachweis der „Asbestfreiheit“ erbracht (siehe Artikel „LAGA M23“).

Unsere Leistungen zum Thema Gebäudeschadstoffe finden Sie hier.

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LAGA M23

Bauschuttentsorgung – Vorgaben der neuen LAGA M23 zu Asbest

Verfasst am 30. Januar.

Die LAGA M23 („Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“) regelt die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Eine neue Fassung liegt nun mit Datum vom 29. November 2023 vor. Sie wird sukzessive von den einzelnen Ländern eingeführt, wobei länderspezifische Modifikationen möglich sind.

Für die Entsorgung von Bauschutt ergeben sich damit gravierende Änderungen: So gelten alle Gebäude, die vor 1994 errichtet wurden, zunächst pauschal als asbestverdächtig:

Vor baulichen Eingriffen, wie z. B. Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung, in Bauwerke, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde und für die kein Nachweis der Asbestfreiheit auf Grund einer bereits erfolgten Asbestsanierung vorliegt, ist eine anlassbezogene Erkundung auf den Schadstoff Asbest erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den Anforderungen des KrWG, der GefStoffV, der Baustellenverordnung (BaustellV) und der jeweiligen Landesbauordnung. Die Umsetzung wird durch die Vorgaben der VDI 6202 Bl. 3 konkretisiert.

(siehe Artikel „VDI-Richtlinie 6202 Blatt3“).

Erfolgt dies nicht oder werden festgestellte asbesthaltige Materialien vor dem Abbruch nicht auf der Grundlage eines Rückbaukonzepts vollständig separiert, so ist der anfallende Bauschutt als gefährlicher Abfall zu sehr hohen Kosten zu entsorgen.

Weitere Informationen zum Thema „Gebäudeschadstoffe“ erhalten Sie hier.
Unsere Leistungen zum Thema „Abfälle“ finden Sie hier.

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